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Cascara – Zulassung als neuartiges Lebensmittel

Die Europäische Union hat Cascara als neuartiges (traditionelles aus Drittländern stammendes) Lebensmittel in der EU zugelassen. Getrocknete Pulpe der Kaffeekirsche (Cascara) und sein Aufguss können ab dem 04. Februar 2022 in der EU in Verkehr gebracht werden.

Die Zulassung, die Spezifikationen sowie die Verwendungsbedingungen sind in der Durchführungs-verordnung (EU) 2022/47 der Kommission vom 13. Januar 2022 zur Genehmigung des Inverkehrbringens getrockneter Pulpe der Kaffeekirsche der Arten Coffea arabica L. und/oder Coffea canephora Pierre ex A. Froehner sowie des Aufgusses daraus als traditionelles Lebensmittel aus einem Drittland niedergelegt.

Mit dieser Durchführungsverordnung wurde dem Antrag auf die Verwendung getrockneter Pulpe der Kaffeekirsche der beschriebenen beiden Arten sowie des Aufgusses daraus als Zutat für Tees (auch Fertiggetränke) und aromatisierte Getränke stattgegeben.

Im Anhang der Verordnung werden die Spezifikation sowie zusätzliche spezifische Kennzeichnungs-vorschriften beschrieben.

Das traditionelle Lebensmittel besteht aus getrockneter ungerösteter Pulpe der Kaffeekirsche der Arten Coffea arabica L. und/oder Coffea canephora Pierre ex A. Froehner (Gattung: Coffea, Familie: Rubiaceae) und ihrem Aufguss. Der Aufguss kann als solcher oder in konzentrierter oder getrockneter Form verwendet werden.

Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Pulpe der Kaffeekirsche“ und/oder „Cascara (Pulpe der Kaffeekirsche)“, und/oder „Aufguss aus der Pulpe der Kaffeekirsche“ und/oder „getrockneter Aufguss aus der Pulpe der Kaffeekirsche“.

Übersteigt der Koffeingehalt des Erzeugnisses, welches das neuartige Lebensmittel enthält, 150 mg/l (an sich oder nach Rekonstitution), so ist die Kennzeichnung mit folgendem Hinweis zu versehen: : „Hoher Koffeingehalt. Nicht empfohlen für Kinder, Schwangere und Stillende“ im selben Sichtfeld wie die Bezeichnung des Lebensmittels, gefolgt vom Koffeingehalt, ausgedrückt in mg je 100 ml. QSI bietet für diese Fragestellung gerne die Bestimmung des Koffeingehaltes (QSI-Code 25518) an.

Auch die in der Tabelle definierten Parameter bezüglich der Spezifikation des Produktes können wir für Sie gerne analytisch überprüfen. Gerne erstellen wir Ihnen ein individuelles Angebot.

Die Zusammensetzung der getrockneten Kaffeekirschenpulpe wird wie folgt definiert:

 

Bei Fragen oder speziellen Anforderungen an den Untersuchungsumfang
stehen wir Ihnen gerne beratend zur Seite.

E-Mail: info(at)qsi-q3.de
Phone: +49 (0) 421-596607-0
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Source: https://www.qsi-q3.de/cascara-zulassung-als-neuartiges-lebensmittel/

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