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Was Sie bei der Kennzeichnung von Kaffeekapseln beachten müssen

Kaffeekapseln erfreuen sich großer Beliebtheit – doch was ist drinnen? Bisher wurden Kapseln immer nur mit Angabe der Stückzahl einer  Verpackung in den Verkehr gebracht, was laut Lebensmittelinformationsverordnung Anhang IX (1) so korrekt ist. Jedoch werden Verbraucher so nicht darüber informiert, wie viel Pulver in einer Kapsel enthalten ist und können somit auch schwerer die Produkte und deren Preise vergleichen.

Der Bundesgerichtshof urteilte jetzt, dass für jede Kapsel der Grundpreis, also der Preis je 100 g oder je 1 kg angegeben werden muss. Durch dieses Preis-Mengen-Verhältnis wird dem Verbraucher unter anderem der Vergleich von Kaffeekapseln und Pulverkaffee ermöglicht.

Daneben müssen Kaffeekapseln die verpflichtenden Angaben nach Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 Art. 9, also die Bezeichnung des Lebensmittels, das Mindesthaltbarkeitsdatum, Anweisungen zu Aufbewahrung und Verwendung, sowie Name und Anschrift des Lebensmittelunternehmers aufweisen. Die Verordnung über Kaffee, Kaffee- und Zichorien-Extrakte beinhaltet noch weitere verpflichtende Vorgaben für die korrekte Bezeichnung des Lebensmittels. So ist z.B. genau geregelt, dass Rohkaffee und Röstkaffee nur als entkoffeiniert bezeichnet werden dürfen, wenn max. 1g Koffein in 1kg Kaffeetrockenmasse enthalten ist.

 

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Dr. Yvonne Pfeifer
yvonne.pfeifer@tentamus.com
T +49 30 206 038 164

Source: https://www.tentamus-web.com/bilacon-de/kennzeichnung-kaffeekapseln/

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